Eine Zusammenfassung der Gedanken dazu von Rechtsanwältin Karin Larsen-Lion
Aus Sicht der Konkurrenz, des Marktes, der Unternehmer
Es sollte beachtet werden, keine Konkurrenz bei Unternehmern wie Taxiunternehmen, Gartenbetriebe, Haushaltsservice etc. aufzubauen. Oftmals ein schwieriges Terrain, das schon von Anfang an bedacht und bearbeitet werden muss. Es müssen Nischen genutzt und immer wieder dargelegt werden, dass es sich bei ehrenamtlicher Nachbarschaftshilfe um eine Hilfe in der Not handelt und nicht um eine Dienstleistung.
Gelegentlich wird es sich bei Hilfsanfragen nötig sein an fachliche Hilfen zu vermitteln. Vielleicht könnten für die vermittelten Dienste Sonderpreise mit den Unternehmern verhandelt werden. Damit könnte für Unternehmen ein Markt erschlossen werden, der über die Menge dann preiswerter bedient werden kann. So würden sich Unternehmen Werbung sparen. Evtl. ließe sich ein solches Konstrukt auch als soziales Engagement der Unternehmen (CSR) vermarkten.
Aus Sicht der Sozialpolitik/Legislative
In diesem Zusammenhang ist zu überlegen: Wie soll sich unsere Gesellschaft entwickeln? Wer muss etwas tun und was muss getan werden, um nötige Hilfsstellungen geben zu können? Der Ansatz ambulant vor stationär soll umgesetzt werden, aber was sind dann für Hilfeangebote notwendig, damit dies Realität werden kann? Wie können z. B. die neuen Regelungen des Pflegestärkungsgesetzes II, als Finanizerungsmöglichkeiten für solche Angebote wie z.B. Nachbarschaftshilfen genutzt werden? Ausbildung über die Möglichkeiten der sogenannten Laienhelfer § 45 b,c SGB XI? Anerkennung dieser Angebote durch die Krankenkassen, Anbindung an einen Wohlfahrtsveband? Wie kann eine politische Kommune davon überzeugt werden, dass auch für die Senioren Gelder ausgegeben werden müssen, damit diese daheim wohnen bleiben können und zwar gut und sicher versorgt? Dazu gehört nicht nur die körperliche Pflege, sondern auch die Teilhabe, eine Vorsorge gegen Vereinsamung, das menschliche Miteinander. Was muss dies der Gesellschaft wert sein? Was können dadurch an Kosten für stationäre Pflegen gespart werden?
Schwarzarbeit ist ein Vergehen, das strafrechtlich verfolgt wird. Nachbarschaftshilfe wird als ethisch-moralisch hoch angesehen. Doch wo endet nun Nachbarschaftshilfe und beginnt Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit ist jede Form illegaler Beschäftigung, die kein gesetzliches Arbeitsverhältnis darstellt. Bei Schwarzarbeit werden Werk- oder Dienstleistungen ausgeführt, die gegen das Steuerrecht und das Sozialversicherungsgesetz verstoßen. I.d.R. kommt es bei Schwarzarbeit zu einem mündlichen Vertrag über Leistung und Entgelt.
Eine Bitte um Unterstützung in der Nachbarschaftshilfe dagegen ist noch kein mündlicher Vertrag. Außerdem kommt es zu keiner Entlohnung im Sinne eines Gehaltes. Stattdessen handelt es sich um eine unentgeltliche Leistung, eventuell in der Erwartung einer Gegenhilfe. Kosten, die dem Helfenden entstehen können nach Absprache selbstverständlich vom Nutznießer erstattet werden. Auch ein kleines Dankgeschenk kann gemacht werden, wenn es angemessen und nicht die Motivation zur Hilfeleistung ist. Denn Nachbarschaftshilfe darf „nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sein“. Eine Regelmäßigkeit, wie das tägliche „Gassi gehen“ mit dem Hund des Nachbarn, das bezahlt wird, kann den Verdacht der Schwarzarbeit erregen.
Auch wenn die Grenzen zwischen Schwarzarbeit und Nachbarschaftshilfe nicht immer eindeutig sind, kann man davon ausgehen, dass NBH vorliegt wenn:
- Die Hilfe nicht regelmäßig ist, sondern nur zu bestimmten Zeiten/Zeitabständen, z.B. einmalige Reparatur eines Computers, in unbestimmten Abständen Rasen mähen, „housesitting“ in der Urlaubszeit
- Die Hilfe keinen finanziellen Vorteil hat und damit kein „Einkommen“ erzielt wird, z.B. beim Umzug helfen und dafür 30 € bekommen
- Die Hilfe keine allgemeine Dienstleistung ist, z.B. Gartenzaun ausbessern und den Schüler, der es getan hat mündlich empfehlen. Wird diese Arbeit mit Flyern angeboten, muss allerdings eine nebenberufliche Tätigkeit beim nächsten Ortsamt eingetragen werden.