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Aufwandsentschädigung

Zwei Bereiche sind diesbezüglich zu beachten:

  • Aufwandsentschädigung im Ehrenamt
  • Aufwandsentschädigung bei Fahrdiensten

Aufwandsentschädigung im Ehrenamt

Mit Sicht auf die Gesetze ist zu beachten: Wann ist es noch Ehrenamt, wann schon ein Arbeitsverhältnis § 611 BGB ff.?
Für ein Arbeitsverhältnis spricht nach der von der Rechtsprechung festgelegten Indizien wie Bezahlung nach Stunden, Weisungsgebundenheit durch den Träger und Eingebunden sein in die Organisation des Trägers. Liegen diese Punkte vor, muss man vorsichtig werden, denn dies alles spricht für ein Arbeitsverhältnis auch wenn der „Vertrag“ oder die „Vereinbarung“ anders heißen. Es gibt im BGB noch die Rechtsnatur des „Auftrages“ §§ 662 BGB ff. Für den Auftrag gilt grundsätzlich Unentgeltlichkeit aber die Aufwendungen sind zu erstatten. Aber auch hier stellt sich die Frage, was sind noch Ersatz von Aufwendungen und wann beginnt tatsächlich eine Entlohnung. Insgesamt muss festgehalten werden: Wird Entgelt als Gegenleistung für geleisteten Einsatz gezahlt, dann ist die Tätigkeit als Arbeitsverhältnis zu werten unter Beachtung aller rechtlichen Folgen.

Anders sieht es aus bei einem ehrenamtlichen Einsatz. Ehrenamtlich handelt, wer über seinen Einsatz in fachlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht frei entscheiden kann. Hier spendet eine Person Zeit und setzt sich freiwillig für andere ein - er/sie wird unentgeltlich tätig. Dabei ist eine Form des entgeltlichen Ersatzes zulässig: Der Ersatz tatsächlich entstandenen Aufwandes wie z.B. Fahrtkosten, Porto oder anderer Auslagen für die ehrenamtliche Tätigkeit.

Aufwandsentschädigungen in Form einer angemessenen Anerkennung für den Einsatz der Engagierten, sind zulässig. Leider ist es nicht eindeutig geklärt, in welcher Form sie gezahlt werden sollten (auf Stundenbasis oder nach Art der Leistung) und was "angemessen" genau bedeutet. Empfehlenswert ist ein Betrag, der deutlich unter dem aktuell geltenden Mindestlohn liegt. Auch auf versicherungstechnische Belange muss bei der Zahlung von Aufwandsentschädigungen unbedingt geachtet.

Bei Zahlungen von Aufwandsentschädigungen hat der Träger der NBH gegenüber den Ehrenamtlichen zudem die Aufklärungspflicht, dass diese selbst für die Versteuerung von Einnahmen zuständig sind, also Grenzen der Übungsleiterpauschale als Freibetrag in Höhe von maximal 2.400,00 Euro im Jahr beachtet werden müssen. Die Aufklärung sollte schriftlich festgehalten werden. Nicht möglich, dass man erst die Übungsleiterpauschale ausschöpft und dann die gleiche Tätigkeit als Minijob weiter ausübt. Diese Kombination geht nur, wenn man andere Tätigkeit macht. Also z. B. Bürokraft im Betreuten Wohnen zu Hause auf 450,00 € Basis und nebenbei als Pate im Rahmen einer ehrenamtlichen Mitarbeit. Hier kann dann die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen werden. Bitte hier den §§ 3 EStG ansehen, wichtige Nr. für Nachbarschaftshilfen sind: Nrn. 12, 16, 26, 26 a, 36, 50.

Aufwandsentschädigung für Fahrdienste

Bei Fahrdiensten im Rahmen der Nachbarschftshilfe ist das sog. „Personenbeförderungsgesetz“ zu beachten. Nach diesem Gesetz ist die Beförderung von Personenmit dem eigenen oder einem zur Verfügung gestellten PKW (bis max. 9 Sitze einschließlich Fahrer) prinzipiell nur dann genehmigungsfrei, wenn sie unentgeltlich stattfindet. Sobald ein Entgelt fließt, tritt die Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz ein. Auch eine Pauschalzahlung für einen Nachmittagsausflug, die neben Verköstigung und Eintrittskosten auch einen Anteil für die Beförderung enthält, ist nicht zulässig. Für ehrenamtliche Helferkreise ist folgende Ausnahme entscheindend: Übersteigt die gezahlte Entschädigung die Betriebskosten der Fahrt nicht, dann ist die Fahrt nach dem Personenbeförderungsgesetzt genehmigungsfrei. Betriebskosten sind Öl, Benzin/Diesel und Abrieb der Reifen. Nicht dazu gehören Versicherung, Steuer, Vorhaltekosten etc. Diese Vorgaben führen allerdings zu einer relativ niedrigen Kilometerpauschale von höchstens 0,25 € pro Kilometer, die laut bayerischem Sozialministerium (siehe Datei unten) anzusetzen ist.