Zum Inhalt springen

Asylbewerber, Flüchtling oder Migrant?

Ist der Mensch, für den Sie sich als Ehrenamtlicher einsetzen nun ein Flüchtling, ein Migrant, ein Asylsuchender oder gar ein Asylant? In den Dringlichkeiten des Alltags vermischen sich oft die Begrifflichkeiten. Die folgenden Definitionsversuche schaffen hoffentlich ein wenig Klarheit.

Asylbewerber

Das Asylverfahren beginnt damit, dass nicht EU-Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis sich als Asylsuchende zu erkennen geben. Nach dem „EASY“-System werden die Asylsuchenden auf die Bundesländer verteilt und in Erstaufnahmeeinrichtungen, wie z.B. Zirndorf oder einer entsprechenden Dependance registriert. Nach einer medizinischen Erstuntersuchung müssen sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag stellen.

Menschen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, werden „Asylbewerber“ genannt.

Wer ist asylberechtigt?
Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang.

So haben politisch Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Als asylberechtig kann aber nur anerkannt werden, wer mit einem Visum und nicht über einen „sicheren Drittstaat“ in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen, das im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt ist.

Als politisch verfolgt gelten allerdings nur Menschen, die einer schwerwiegende Menschenrechtsverletzung durch den Staat ausgesetzt sind. In der aktuellen Flüchtlingsrealität ist dies nur selten der Fall. Die meisten Schutzsuchenden, die zu uns kommen, sind Flüchtlinge nach der Genfer Konvention.

Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier könnte unter Umständen subsidiärer Schutz in Anspruch genommen werden. 

Wer ist ein Flüchtling?

Flüchtling nach § 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG) ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner
Rasse,
Religion,
Nationalität,
politischen Überzeugung oder
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Dabei ist es unabhängig von wem die Verfolgung ausgeht, von Staat, Parteien und Organisationen oder nichtstaatlichen Akteuren.

Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder unterschiedliche Handlungen, deren Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommt.

Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können:
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Wer ist ein Migrant?

Das Völkerrecht bezeichnet Menschen, die aus eigenem Antrieb auf der Suche nach besseren Lebensperspektiven ihr Land verlassen als Migranten. Im Gegensatz zu Flüchtlingen droht Migranten keine Verfolgung. Sie können jederzeit in ihr Heimatland zurückkehren.

Asylverfahren

Alle Eckdaten und Informationen zum Asylverfahren können Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachlesen (BAMF).

Rückkkehrerberatung

Es gibt auch Asylbewerber, die sich dafür entscheiden, wieder in ihre Heimat zurückzukehren.

Ausländeramt

Das Ausländeramt im Landratsamt Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim klärt Flüchtlinge, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren wollen, über Unterstützungsmöglichkeiten bei der Rückkehr und Wiedereingliederung in der Heimat auf.

Zentrale Rückkehrberatung (ZRB)

Die zentrale Rückkehrberatung unterstützt Flüchtlinge, die vor der Frage der Rückkehr in ihr Heimatland stehen und freiwillig bereit sind, sich mit dem Thema auseinander zu setzen. Gemeinsam mit den Flüchtlingen werden Perspektiven für eine Rückkehr in Würde entwickelt.

Die Angebote der ZRB richten sich sowohl an Flüchtlinge, die sich noch im Asylverfahren befinden, an rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber als auch an Flüchtlinge, die im Besitz des blauen Flüchtlingspasses sind. Auch jüdische Kontingentflüchtlinge, die in ihr Heimatland zurückkehren möchten oder über ein Visum für die Weiterwanderung in ein Drittland verfügen, können sich an die ZRB wenden.

Um Informationen über die aktuelle Situation in den Herkunftsländern der Flüchtlinge zu erhalten, aber auch um Hilfestellung nach erfolgter Rückkehr geben zu können, arbeitet die ZRB eng mit den internationalen Organisationen der Wohlfahrtsverbände, IOM (International Organization for Migration), UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen.