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Vereinssatzung

Ich mache mit beim FöV FWZ

Förderverein für das Freiwilligenzentrum „mach mit!“ e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein für das Freiwilligenzentrum ‚mach mit!‘ e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt/A.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stellung und Zweck

  1. Der Träger des Freiwilligenzentrums ist der Caritasverband Scheinfeld und Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Ansbacher Straße 6, 91413 Neustadt/Aisch
  2. Der Verein setzt sich zum Ziel, das Freiwilligenzentrum „mach mit!“ zu unterstützen.
  3. Die Unterstützung erfolgt, indem finanzielle Mittel beschafft werden und diese nach Abzug der Aufwendungen des Vereins an den Träger des Freiwilligenzentrums weitergeleitet werden mit der Maßgabe, diese zweckgebunden für das Freiwilligenzentrum und der dort mitentwickelten Projekte zu verwenden.
    Es können auch Projekte, die im Zusammenwirken mit dem Freiwilligenzentrum „mach mit!“ geplant und durchgeführt werden, direkt finanziell unterstützt werden.
  4. Es soll durch die Förderung des Freiwilligenzentrums das freiwillige Engagement der Landkreisbürger unterstützt werden - und damit die Arbeit Freiwilliger in der Jugend- und Altenhilfe, im Wohlfahrtswesen, im Sport, im Natur- und Tierschutz, in kirchlicher Jugendarbeit, in Hilfsdiensten und in anderen sozialen Einsatzfeldern.
    Neben der materiellen ist auch die ideelle Unterstützung Ziel des Vereins.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können neben natürlichen Personen auch juristische Personen werden.
  2. Über einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Aufnahme bzw. die Ablehnung der Aufnahme ist dem / der Antragsteller/in schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
  • durch den Tod einer natürlichen Person und durch Beendigung der Tätigkeit juristischer Personen d.h. bei deren Auflösung
  • durch Austrittserklärung eines Mitglieds, die mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist
  • durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen erheblich verstoßen hat, so z.B. auch, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung in Abständen von mindestens einem Monat mit der Zahlung des Beitrages mindestens einen weiteren Monat im Rückstand ist
  • über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Mitgliedsbeitrag ist jedoch noch für das volle Jahr zu zahlen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
    Die Zahlung soll mittels Einzugsermächtigung erfolgen.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Beiträge sind zum 2. Januar eines jeden Jahres fällig.
    Personen, die nach dem 30.6. eines Kalenderjahres beigetreten sind, zahlen den halben Jahresbeitrag.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand (gesetzlicher Vorstand und Gesamtvorstand)
  • Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, dem / der 2. Vorsitzenden, dem Kassier und einem Schriftführer, der zugleich als Geschäftsführer fungiert, sowie bis zu 6 Beisitzern.
    Kommunen und Verbände können auf Beschluss der Vorstandschaft als Vorstandsmitglieder kooptiert werden. 
  2. Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) ist der / die 1. und der / die 2. Vorsitzende.
    Im Innenverhältnis gilt:
    Der / die 2. Vorsitzende macht von seinem / ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch, wenn der / die 1. Vorsitzende verhindert ist,  oder wenn er / sie von diesem beauftragt wird.

§ 7 Die Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (siehe § 11 Abs. 10) für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

In seinem Auftrag nimmt der Geschäftsführer folgende Aufgaben wahr:

  1. Führung der Tagesgeschäfte
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  5. Erstellung eines Jahres-Rechenschaftsberichtes
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

§ 9 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der / die 1.  oder  der / die 2. Vorsitzende.
  2. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt und muss der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
    Hier entscheidet die einfache Mehrheit.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in einberufen und geleitet.
    Die Einberufung bedarf der Schriftform mit Angabe der Tagesordnung.
  5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  6. Ein Vorstandsbeschluss kann bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Form der Abstimmung erklären.
    Schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Post gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen bzw. auszudrucken und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, bis spätestens 31.4. statt.
  2. Zu der Mitgliederversammlung wird im Auftrag des Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall im Auftrag von dessen (deren) Stellvertreter(in), vom Geschäftsführer eingeladen.
    Dies hat spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit Frist von einer Woche einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung (MV) hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Übertragung des Stimmrechts ist möglich.
    Es kann ein anderes Vereinsmitglied bzw. wenn es sich dabei um eine juristische Person handelt, ein Vertreter derselben schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden.
    Dabei darf nicht mehr als eine Fremdstimme vertreten werden.
  3. Anträge zur Tagesordnung oder auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich zuzustellen.
  4. Nachträglich können mit Zustimmung von 75 % der erschienenen und vertretenen, stimmberechtigten Mitglieder Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins handelt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (MV) ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Sie wird von dem / der Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen / deren Stellvertreter geleitet.
  7. Beschlussfassungen können offen durchgeführt werden.
    Auf Antrag muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
  8. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  9. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    Diese Änderungen müssen alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
  11. Abstimmungen über Anträge und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder, grundsätzlich offen durch Handzeichen.
    Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschließende Organ des Vereins ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.

Ihr ist insbesondere übertragen:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes mit Rechenschaftsbericht
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Beiträge
  • Vorstandswahlen
  • Beschlussfassungen
  • Wahl von zwei Revisoren
  • Auflösung des Vereins
  • Festlegung und Änderung der Satzung
  • Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins

§ 13 Revisoren

  • Die nach §12 gewählten Revisoren dürfen weder dem Vorstand noch einem von ihm berufenen Gremium angehören.
  • Des weiteren dürfen sie im Cartias-Kreisverband Scheinfeld und Landkreis Neustadt a.d. Aisch weder abhängig beschäftigt noch im dortigen Vorstand tätig sein
  • Sie prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss
  • Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung

§ 14 Die Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung und Zweckänderung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Ein entsprechender Beschluss kann gefasst werden, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind und hiervon mindestens eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Auflösung oder einer Zweckänderung zustimmen.
  2. Wird die erforderliche Zahl der Mitglieder auf der zur Entscheidung über die Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen oder vertretenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
    Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen zweckgebunden im Sinne dieser Satzung an den Caritas Kreisverband, Ansbacher Str. 6, 91413 Neustadt/A.
  4. Liquidatoren sind der / die Erste Vorsitzende zusammen mit seinem / ihrer Stellvertreter/in.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 11.04.2014 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.

1. Vorsitzende(r)              Stv. Vorsitzende(r)           Protokollführer(in)